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Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 (UWG)
5. Allgemeine Bestimmungen zu den §§ 27 bis 33c
§ 34.
(1) Den in diesem Abschnitt dem Täter angedrohten Strafen unterliegt auch, wer einen anderen zu der Handlung anstiftet oder wer ihm dazu Beihilfe leistet. § 19 ist entsprechend anzuwenden.
(2) (Anm. d. Red.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 49/2015.)
(3) Wer den Vorschriften nach §§ 27, 28a, 29, 31 und den Verordnungen nach § 32 zuwiderhandelt, kann unbeschadet der Strafverfolgung auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz im Sinne des § 16 Abs. 2 in Anspruch genommen werden. Der Anspruch kann nur im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden. Die §§ 14 bis 18 und 20 bis 26 sind entsprechend anzuwenden.
(BGBl. I Nr. 110/2022)