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Neu Dokument-ID: 987862

Vorschrift

Zahlungsdienstegesetz 2018 (ZaDiG 2018)

Inhaltsverzeichnis

2. Abschnitt
Einzelzahlungen

§ 39. Anwendungsbereich

idF BGBl. I Nr. 17/2018 | Datum des Inkrafttretens 01.06.2018

(1) Dieser Abschnitt gilt für Einzelzahlungen, die nicht Gegenstand eines Rahmenvertrags sind.

(2) Wird ein Zahlungsauftrag für eine Einzelzahlung über ein rahmenvertraglich geregeltes Zahlungsinstrument übermittelt, so ist der Zahlungsdienstleister nicht verpflichtet, Informationen mitzuteilen oder zugänglich zu machen, die der Zahlungsdienstnutzer aufgrund eines Rahmenvertrags mit einem anderen Zahlungsdienstleister bereits erhalten hat oder noch erhalten wird.