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Dokument-ID: 987929
Zahlungsdienstegesetz 2018 (ZaDiG 2018)
§ 43. Informationen für den kontoführenden Zahlungsdienstleister durch einen Zahlungsauslösedienst
Erfolgt die Auslösung eines Zahlungsauftrags durch einen Zahlungsauslösedienstleister, hat er dem kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers die Referenz des Zahlungsvorgangs zugänglich zu machen.