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Neu Dokument-ID: 1103849

Vorschrift

Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021)

Inhaltsverzeichnis

§ 43. Untersagung

idF BGBl. I Nr. 190/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.11.2021

Der Betrieb einer Funkanlage kann durch die Fernmeldebehörde untersagt werden, wenn

  1. die in der Verordnung gemäß § 28 Abs. 10 vorgeschriebene Anzeige nicht erstattet wird, oder
  2. die in der Verordnung gemäß § 28 Abs. 10 für Funkanlagen vorgeschriebenen Bedingungen und Verhaltensvorschriften nicht eingehalten werden, oder
  3. die gemäß § 36 für Anzeigen vorgeschriebenen Gebühren trotz zweimaliger Mahnung nicht entrichtet werden, oder
  4. bei Nichtvorliegen einer erforderlichen Bewilligung gemäß § 34 eine Funkanlage betrieben wird oder
  5. bei Nichtverbesserung gemäß § 33 Abs. 2.