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Dokument-ID: 1103849
Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021)
§ 43. Untersagung
Der Betrieb einer Funkanlage kann durch die Fernmeldebehörde untersagt werden, wenn
- die in der Verordnung gemäß § 28 Abs. 10 vorgeschriebene Anzeige nicht erstattet wird, oder
- die in der Verordnung gemäß § 28 Abs. 10 für Funkanlagen vorgeschriebenen Bedingungen und Verhaltensvorschriften nicht eingehalten werden, oder
- die gemäß § 36 für Anzeigen vorgeschriebenen Gebühren trotz zweimaliger Mahnung nicht entrichtet werden, oder
- bei Nichtvorliegen einer erforderlichen Bewilligung gemäß § 34 eine Funkanlage betrieben wird oder
- bei Nichtverbesserung gemäß § 33 Abs. 2.