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Neu Dokument-ID: 1046385

Vorschrift

Verordnung über qualifizierte Stellen (QuaSteV)

Inhaltsverzeichnis

§ 5. Sicherheitsvorkehrungen

idF BGBl. II Nr. 226/2019 | Datum des Inkrafttretens 26.06.2019

(1) Qualifizierte Stellen haben in Hinblick auf ihre Netz- und Informationssysteme, die sie im Zuge einer Überprüfung nutzen, technische und organisatorische Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. § 17 Abs. 1 NISG gilt sinngemäß.

(2) Dem Bundesminister für Inneres sind die getroffenen Sicherheitsvorkehrungen nach Abs. 1 von der Antragstellerin in einer detaillierten Aufstellung nachzuweisen.

(3) Dem Bundesminister für Inneres sind die getroffenen Sicherheitsvorkehrungen nach Abs. 1 von der qualifizierten Stelle mindestens alle drei Jahre nach Zustellung des Bescheids gemäß § 9 Abs. 2 in einer detaillierten Aufstellung nachzuweisen.