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Dokument-ID: 1046386
Verordnung über qualifizierte Stellen (QuaSteV)
§ 6. Verwendete Werkzeuge
(1) Qualifizierte Stellen haben für eine Überprüfung geeignete Werkzeuge zu verwenden, die den Stand der Technik berücksichtigen.
(2) Antragstellerinnen haben darzulegen, welche Werkzeuge für Überprüfungen verwendet werden sollen.