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Neu Dokument-ID: 1104091

Vorschrift

Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021)

Inhaltsverzeichnis

§ 65. Abgeltung für Mitbenutzungsrechte

idF BGBl. I Nr. 190/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.11.2021

Dem durch ein Mitbenutzungsrecht gemäß §§ 60 bis 64 Belasteten ist eine angemessene Abgeltung zu leisten. Dabei sind jedenfalls die Kosten für die Errichtung der mitbenutzten Anlage, einschließlich der Kosten der Akquisition, die laufenden Betriebskosten und die mit der Mitbenützung verbundenen sonstigen Kosten, sowie die Marktüblichkeit von Entgelten angemessen zu berücksichtigen, wobei zur Ermittlung der Kosten Durchschnittswerte zu Grunde gelegt werden können.