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Neu Dokument-ID: 1046401

Vorschrift

Netz- und Informationssystemsicherheitsverordnung (NISV)

Inhaltsverzeichnis

§ 7. Sektor Finanzmarktinfrastrukturen

idF BGBl. II Nr. 215/2019 | Datum des Inkrafttretens 18.07.2019

(1) Wegen ihrer Bedeutung für die Aufrechterhaltung des Handelsplatzes sind im Sektor Finanzmarktinfrastrukturen wesentliche Dienste im Sinne des § 16 Abs. 2 NISG:

1.

im Bereich der Handelsplätze (§ 1 Z 12 des Börsegesetzes 2018 (BörseG 2018), BGBl. I Nr. 107/2017)

  1. die technische Anbindung der Handels- und Clearingteilnehmer;
  2. die Bereitstellung der elektronischen Handelsplattform;
  3. die Marktsteuerung als technischer Dienst;

wenn pro Geschäftsjahr an diesem Handelsplatz mehr als zehn Millionen Transaktionen stattgefunden haben;

2.

im Bereich der Abwicklung durch zentrale Gegenparteien (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 201 vom 27.7.2012 S. 1) das Zurverfügungstellen eines Abwicklungssystems, wenn die zentrale Gegenpartei gemäß § 9 Abs. 3 BörseG 2018 als Abwicklungsstelle von einem Handelsplatz, an dem pro Geschäftsjahr mehr als zehn Millionen Transaktionen stattgefunden haben, beauftragt wurde;

3.

im Bereich der Zentralverwahrer (Art. 2 Abs. 1 Z 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, ABl. Nr. L 257 vom 28.8.2014 S. 1)

  1. das Bereitstellen und Führen von Depotkonten auf oberster Ebene nach Abschnitt A Nr. 2 des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014, wenn die Anzahl der stücknotierten Wertpapiere mehr als acht Milliarden im Geschäftsjahr beträgt;
  2. der Betrieb eines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems nach Abschnitt A Nr. 3 des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014, wenn die Anzahl der abgewickelten Transaktionen höher als eine Million im Geschäftsjahr ist.

(2) Im Sektor Finanzmarktinfrastrukturen liegt ein Sicherheitsvorfall im Sinne des § 3 Z 6 NISG vor, wenn

  1. im Bereich der Handelsplätze der Handel aufgrund eines Ausfalls oder der eingeschränkten Verfügbarkeit eines in Abs. 1 Z 1 lit. a bis c genannten Dienstes unterbrochen wird;
  2. im Bereich der Abwicklung durch zentrale Gegenparteien das Awicklungssystem für mehr als zwölf Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt zur Verfügung gestellt werden kann;
  3. im Bereich der Zentralverwahrer einer der in Abs. 1 Z 3 lit. a und b genannten Dienste für mehr als zwölf Stunden ausfällt oder nur eingeschränkt verfügbar ist.

(3) Im Sektor Finanzmarktinfrastrukturen bestehen für Einrichtungen, die einen wesentlichen Dienst erbringen im Sinne des

  1. Abs. 1 Z 1 zu Sicherheitsvorkehrungen in § 11 Abs. 1 BörseG 2018 iVm Art. 15, 16 und 23 Abs. 1 und 2 der delegierten Verordnung (EU) 2017/584, ABl. Nr. L 87 vom 31.3.2017 S. 350;
  2. Abs. 1 Z 2 zu Sicherheitsvorkehrungen in Art. 26 Abs. 1, 3 und 6 und Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 iVm Art. 4 und 9 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 153/2013, ABl. Nr. L 52 vom 23.2.2013 S. 41;
  3. Abs. 1 Z 3 zu Sicherheitsvorkehrungen in Art. 45 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 iVm Art. 75 der delegierten Verordnung (EU) 2017/392, ABl. Nr. L 65 vom 10.3.2017 S. 48;

Vorschriften, die zumindest ein gleichwertiges Sicherheitsniveau für Netz- und Informationssysteme gemäß § 20 NISG gewährleisten.