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Neu Dokument-ID: 1046388

Vorschrift

Verordnung über qualifizierte Stellen (QuaSteV)

Inhaltsverzeichnis

§ 8. Meldeprozess

idF BGBl. II Nr. 226/2019 | Datum des Inkrafttretens 26.06.2019

(1) Qualifizierte Stellen haben bei Vorfällen, die ihre Netz- und Informationssysteme insoweit stören, als die Integrität oder Vertraulichkeit der Prüfdaten nicht mehr gewährleistet werden kann, einen geeigneten Meldeprozess anzuwenden.

(2) Antragstellerinnen haben den Meldeprozess systematisch zu beschreiben und darzulegen, wie ein Vorfall nach Abs. 1 an den Bundesminister für Inneres gemeldet wird.