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Neu Dokument-ID: 1030438

Vorschrift

Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz (NISG)

Inhaltsverzeichnis

§ 8. Strategie für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen

idF BGBl. I Nr. 111/2018 | Datum des Inkrafttretens 29.12.2018

(1) Die Strategie für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen bestimmt insbesondere die strategischen Ziele und angemessenen Politik- und Regulierungsmaßnahmen, mit denen ein hohes Sicherheitsniveau von Netz- und Informationssystemen im Bundesgebiet erreicht und aufrecht erhalten werden soll.

(2) Der Bundeskanzler teilt die Strategie für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen der Europäischen Kommission innerhalb von drei Monaten nach ihrer Festlegung mit. Elemente der Strategie, die die nationale Sicherheit berühren, sind nicht mitzuteilen.