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Neu Dokument-ID: 1046389

Vorschrift

Verordnung über qualifizierte Stellen (QuaSteV)

Inhaltsverzeichnis

§ 9. Verfahren

idF BGBl. II Nr. 226/2019 | Datum des Inkrafttretens 26.06.2019

(1) Im Antrag an den Bundesminister für Inneres hat die Antragstellerin darzulegen, in welchem Aufgabenbereich sie als qualifizierte Stelle tätig werden möchte. Zudem hat sie schriftlich und durch entsprechende Belege nachzuweisen, dass sie die Erfordernisse nach § 3 Abs. 1 und 2 erfüllt.

(2) Im Bescheid des Bundesministers für Inneres ist auszusprechen, ob und für welchen Aufgabenbereich die Antragstellerin als qualifizierte Stelle tätig wird.