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Neu Dokument-ID: 994337

Vorschrift

Zahlungsdienstegesetz 2018 (ZaDiG 2018)

Inhaltsverzeichnis

2. Abschnitt
Alternative Streitbeilegungsverfahren

§ 96. Beschwerden

idF BGBl. I Nr. 33/2023 | Datum des Inkrafttretens 21.04.2023

(1) Die Zahlungsdienstnutzer und andere interessierte Parteien einschließlich Verbraucherschutzeinrichtungen können bei der FMA Beschwerde wegen mutmaßlicher Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einlegen.

(2) Die FMA hat Zahlungsdienstnutzer, die einen Verstoß eines Zahlungsdienstinstitutes gegen § 18 (Sicherung der Kundengelder) oder eines Zahlungsdienstleisters gegen eine Bestimmung des 3. und 4. Hauptstücks, gegen eine Bestimmung der Verordnung (EU) 2021/1230 oder der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Anzeige bringen, auf die Möglichkeit einer Beschwerde bei der Schlichtungsstelle gemäß § 98 zu verweisen.
(BGBl. I Nr. 33/2023)

(3) Sie ist weiters zuständig für Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Zahlungsempfängern und ihren Zahlungsdienstleistern gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) 2015/751 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge, ABl. Nr. L 123 vom 19.05.2015 S. 1.
(BGBl. I Nr. 33/2023)