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Neu Dokument-ID: 1178539

Vorschrift

AI Act

Inhaltsverzeichnis

ABSCHNITT 4
Rechtsbehelfe

Artikel 85
Recht auf Beschwerde bei einer Marktüberwachungsbehörde

idF ABl. L 2024/1689 | Datum des Inkrafttretens 02.08.2025

Unbeschadet anderer verwaltungsrechtlicher oder gerichtlicher Rechtsbehelfe kann jede natürliche oder juristische Person, die Grund zu der Annahme hat, dass gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstoßen wurde, bei der betreffenden Marktüberwachungsbehörde Beschwerden einreichen.

Gemäß der Verordnung (EU) 2019/1020 werden solche Beschwerden für die Zwecke der Durchführung von Marktüberwachungstätigkeiten berücksichtigt und nach den einschlägigen von den Marktüberwachungsbehörden dafür eingerichteten Verfahren behandelt.