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Mathias Past | Glossar

Grundsätze der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

Die nachfolgenden Grundsätze müssen laut Datenschutz-Grundverordnung bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten eingehalten werden. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten muss rechtmäßig, nach Treu und Glauben, und für die betroffene Person transparent (nachvollziehbar) sein. Die personenbezogenen Daten dürfen nur für festgelegte und eindeutige, sowie legitime Zwecke erhoben und verarbeitet werden. Daraus ergibt sich der Grundsatz der Zweckbindung. Ein weiterer Grundsatz ist die Datenminimierung. Neben der Begrenzung auf den jeweiligen Zweck muss die Verarbeitung personenbezogener Daten auf das für die Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein. Personenbezogene Daten müssen sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein, um dem Grundsatz der Richtigkeit zu entsprechen. Die Dauer der Speicherung von personenbezogenen Daten ist auf ein Mindestmaß zu beschränken. Das bedeutet, dass personenbezogene Daten nur solange wie erforderlich gespeichert werden dürfen. Geeignete technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs) helfen bei der Einhaltung des Grundsatzes der Integrität und Vertraulichkeit. Die Rechenschaftspflicht legt fest, dass der Verantwortliche für die Einhaltung der oben angeführten Grundsätze verantwortlich ist und deren Einhaltung auch nachweisen können muss.