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Harald Straub | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2.5 Immaterieller Schadenersatz gemäß DSGVO

Definition und Beispiele für immaterielle Schäden

Der in der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vorgesehene immaterielle Schadenersatz bezieht sich auf den Ersatz des nichtwirtschaftlichen Schadens, den eine Person infolge einer Verletzung ihrer Datenschutzrechte erlitten hat. Artikel 82 DSGVO sieht vor, dass jede Person, der durch einen Verstoß gegen die Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz hat.

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