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Dokument-ID: 1030801
4.2.6 Kontrollpflichten des Verantwortlichen
- Das verantwortliche Unternehmen hat die Pflicht regelmäßig zu überprüfen, ob
- Der Auftragsverarbeiter effiziente und angemessene Maßnahmen zur Absicherung der Daten betreibt:
- ZB: Backup-Restore-Tests, K-Fall-Tests, Vor-Ort-Audit
- Der Begriff der „Angemessenheit“ bezieht sich auf Bedrohungsszenarien und Umfang der verarbeiteten Daten. Neuen Angriffsmöglichkeiten von Cyber-Kriminellen müssen auch neue Maßnahmen der Absicherung entgegengestellt werden
- Zertifizierungen des Auftragsverarbeiters als Nachweis der Eignung und angemessenen Sicherheit aufrecht gehalten werden
- Löschpflichten im Auftrag des Verantwortlichen eingehalten werden
- Prozesse für Datenschutzvorfälle und Betroffenenrechte aktuell und gültig sind
- die Mitarbeiter des Auftragsverarbeiters dem Datengeheimnis gem DSG § 6 verpflichtet wurden
- Der Auftragsverarbeiter effiziente und angemessene Maßnahmen zur Absicherung der Daten betreibt: