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1.3 Telekommunikationsgesetz (TKG) im Electronic Business
Überblick über gesetzliche Pflichten durch das Telekommunikationsgesetz im Electronic Business
Vorschrift | Pflichten |
TKG 2003 | Telekommunikationsgesetz 2003 |
§ 107 TKG 2003 | Unerbetene Nachrichten |
§ 96 TKG 2003 | Datenschutz – Allgemein |
Das Telekommunikationsgesetz soll den fairen Wettbewerb und die Qualität der elektronischen Kommunikation fördern. Somit sind im Bereich der Kommunikation im Electronic Business die Vorgaben des Telekommunikationsgesetzes (TKG) zu beachten.
Dieses betrifft:
- Elektronische Post (wie E-Mails, SMS oder auch Social-Media Zusendungen) als Massensendungen oder zu Werbezwecken
- Telefonanrufe
- Faxaussendungen
Gesetzesgrundlagen
- Nach § 107 Telekommunikationsgesetz, TKG wird für Massenaussendungen, Zusendungen und Anrufe zu Werbezwecken eine eindeutige Zustimmung des Empfängers benötigt.
- Auch das „Einholen“ der benötigten Einwilligung per Telefon, Fax oder elektronischer Post ist unzulässig.
Erläuterung
Früher galten die Regelungen bezüglich der unerwünschten, elektronischen Kommunikation lediglich für Verbraucher. Die Unterscheidung zwischen Verbrauchern und Business-Empfängern wurde aber von der Europäischen Kommission am 16. März 2005 für unzulässig erklärt. War die elektronische Post bisher zwischen Unternehmen ohne vorherige Zustimmung erlaubt, ist seitdem eine Einwilligung notwendig.
Ausnahmen bei elektronischer Post
Bei folgenden Voraussetzungen, die alle zutreffen müssen, ist eine Zusendung von elektronischer Post auch ohne vorherige Zustimmung erlaubt:
- Es gibt bereits eine aufrechte Geschäftsbeziehung.
- Die Nachricht erfolgt zur Direktwerbung für ein ähnliches und eigenes Angebot.
- Der Empfang kann jederzeit kostenfrei und problemlos abgelehnt werden.
- Die Zusendung wurde nicht im Vorhinein abgelehnt.
- Der Empfänger steht nicht auf der „Robinson-Liste“ (ECG-Liste unter https://www.rtr.at).
Sofern eine ausdrückliche Zustimmung des Empfängers vorliegt, entfällt die Berücksichtigungspflicht der Robinson-Liste.
Rechtsfolgen und Verwaltungsstrafen
- Unerbetener Anruf oder Telefax bis zu EUR 58.000,–
- Zusendung unerbetener elektronischer Post, anonymer E-Mails, unzureichend gekennzeichneter Werbemails, Verfälschen bzw Unterdrücken der Rufnummernanzeige bis zu EUR 37.000,–
- Verletzung der Offenlegungs- und Impressumspflichten bis zu EUR 20.000,–
- Verletzung der verpflichtenden Werbungskennzeichnung bis zu EUR 3.000,–
- Bei Nichteinhalten der DSGVO-Richtlinien drohen Strafen bis zu EUR 20 Mio beziehungsweise 4 % des letztjährigen weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem welcher Betrag höher ist.
Übersicht Anwendung des Telekommunikationsgesetzes im Electronic Business
- Eine Werbung muss als solche eindeutig erkennbar sein.
- Die Absende-Adresse muss ersichtlich sein. Anonyme oder verschleierte Kontaktaufnahmen sind verboten.
- Sobald die Nachricht für den Empfänger abrufbar ist, gilt diese als eingelangt.
- Eine Zustimmung muss nachvollziehbar und eindeutig sein.
- Als Werbezweck wird jede Äußerung gewertet, die die Vermittlung von Produkten, Dienstleistungen oder auch nur einer Idee fördert.
- Frei zugängliche Kontaktdaten aus einem Telefonverzeichnis oder dem Internet implizieren keine Zustimmung.