© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

DEMO
Neu Dokument-ID: 827276

Gabriele Buchegger | Praxiswissen | Fachbeitrag

Berücksichtigung des Scheidungsverschuldens

Rechtliche Grundlagen

§ 83 EheG

Aufteilungsgrundsätze

Ob das Verschulden als Maßstab für die Aufteilung des Ehevermögens überhaupt heranzuziehen ist, war lange Zeit unklar. Es wird in den gesetzlichen Grundlagen und auch in den Materialien nicht genannt (JBl 1986, 553).

Zuerst sprach der OGH davon, dass der Gesetzgeber die Aufteilung des Ehevermögens nicht zu einem Instrument der Bestrafung oder Belohnung für ehegerechtes oder ehewidriges Verhalten machen wollte und dass dem Verschulden jedenfalls nur eine untergeordnete Bedeutung zukommen kann.

Voraussetzungen für die Beachtung des Scheidungsverschuldens

Obwohl das Verschulden an der Auflösung der Ehe in § 83 nicht erwähnt wird, kann es doch im Einzelfall für die Aufteilung der § 81 unterfallenden Vermögenswerte von Bedeutung sein.

Aus dem allgemeinen Gebot der Billigkeit und dem Fehlen eines Berücksichtigungsverbotes wurde geschlossen, dass die Ursachen der Eheauflösung nicht ohne jede Bedeutung sein können.

Das Verschulden an der Scheidung kann jedoch für die Bemessung der Aufteilungsquote entscheidend sein, wenn das Verhalten des schuldig geschiedenen Ehegatten die Vermögensentwicklung während der Ehe nachhaltig beeinträchtigt hat, etwa wegen Verschwendungssucht, kostenverursachender Vernachlässigung der Kindererziehung oder Haushaltsführung oder wegen gezielt ehewidrigen Verhaltens mit dem Ziel, bei der Aufteilung gerade zu diesem Zeitpunkt „besonders gut abzuschneiden“. Das verschuldensbegründende Verhalten muss allerdings in all diesen Fällen (auch) zu materiellen Konsequenzen geführt haben (Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar, § 83 Rz 7).

Ansonsten bleibt die nacheheliche Vermögensauseinandersetzung im Allgemeinen vom Verschulden unberührt (vgl 1 Ob 211/18p); insb darf das Scheidungsverschulden bei der Festsetzung einer Ausgleichszahlung nicht in Anschlag gebracht werden.

In der Entscheidung 2 Ob 704/86 hat der OGH Folgendes ausgesprochen: „Was die Bedeutung des Verschuldens an der Auflösung der Ehe anlangt, ist darauf zu verweisen, dass die Verschuldensentscheidung im Eheverfahren unter den bei der Aufteilung zu berücksichtigenden Gründen an sich nicht genannt ist. Ein eindeutiges Verschulden an der Auflösung der Ehe wurde jedoch als eines von mehreren Kriterien für die Billigkeitsentscheidung nach § 83 EheG etwa dann berücksichtigt, wenn es für die vermögensrechtliche Entwicklung während der Ehe im weitesten Sinn bedeutsam war, etwa bei Verschwendungssucht, einer kostenverursachenden Vernachlässigung der Kindererziehung oder der Haushaltsführung oder im Falle der Setzung von Scheidungsgründen in der Absicht, bei der Aufteilung gerade jetzt besonders gut abzuschneiden (7 Ob 515/84OGH 7 Ob 515/84 [RS0008501] OGH 3 Ob 107/06s [RS0057852] OGH 1 Ob 187/14b [RS0057818] OGH 1 Ob 145/15b [RS0057630] OGH 1 Ob 145/15b [RS0057387] ua).“

Da der Gesetzgeber die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens nicht zu einem Instrument der Bestrafung ehewidrigen Verhaltens bzw der Belohnung für ehegerechtes Verhalten machen wollte, kann der Verschuldensentscheidung im Eheverfahren gegenüber den im Gesetz ausdrücklich genannten Billigkeitskriterien nur eine untergeordnete Bedeutung zukommen (EvBl 1981/49).

Entscheidend für die Art und den Umfang der Berücksichtigung der Verschuldensentscheidung im Eheverfahren ist dabei nicht der Schuldausspruch an sich, wesentlich sind vielmehr die Umstände, die zur Auflösung der Ehe geführt haben und die Tatsache, dass etwa ein Teil an der Auflösung der Ehe allein schuldig ist, sodass es der Billigkeit entspricht, den völlig Schuldlosen vor negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der Ehescheidung möglichst zu schützen oder zu vermeiden, dass dieser infolge der durch das ehewidrige Verhalten des anderen ausgelösten Aufteilung, in unzumutbare wirtschaftliche Schwierigkeiten kommt (EFSlg 41.373, 8 Ob 522/85, OGH 7 Ob 30/00p, OGH 4 Ob 195/01g, OGH 3 Ob 267/99g, OGH 1 Ob 5/14p, OGH 1 Ob 244/14k, OGH 1 Ob 187/14b, OGH 1 Ob 145/15b, OGH 1 Ob 145/15b, OGH 10 Ob 43/12i ua).

Wie der Oberste Gerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, widerspräche es dem an den sittlichen Grundlagen der Rechtsordnung orientierten Gerechtigkeitsempfinden, dem an der Zerstörung der ehelichen Lebensgemeinschaft schuldlosen Teil eine seine Vorstellungen und Interessen widersprechende Auseinandersetzungsart im Aufteilungsverfahren aufzuzwingen. Wenn nicht andere schwerwiegende Gründe – etwa ein existenzielles Bedürfnis des an der Eheauflösung schuldigen Teiles, das sonst nicht befriedigt werden könnte – berücksichtigungswürdiger erscheinen, soll daher der Aufteilungswunsch des an der Auflösung der Ehe schuldlosen Teiles Anerkennung finden (vgl SZ 55/45 ua). Dies sei besonders bei Gegenständen, die in gleichteiligem Miteigentum beider vormaliger Ehegatten stehen, gerechtfertigt (RS0057862).

Wahl- bzw Optionsrecht des schuldlosen Ehegatten

Nicht zuletzt stellt das Scheidungsverschulden zwar kein wesentliches Billigkeitskriterium im Aufteilungsverfahren dar, führt aber nach der Rsp idR zu einem Optionsrecht des minderschuldigen Ehegatten hinsichtlich der Wahl der Zuteilung der Aufteilungsgegenstände (6 Ob 714/82 = EFSlg 41.375; 8 Ob 505/89; 4 Ob 121/97s; 3 Ob 108/97x; 5 Ob 136/10a = iFamZ 2011/206 ua; ebenso Breycha, Rz 1999, 190).

Dem schuldlosen Teil werden gewisse Optionsmöglichkeiten hinsichtlich jener Gegenstände, die er zu behalten oder zu erhalten wünscht, zugestanden. Der schuldlos geschiedene Ehegatte kann sein für die nacheheliche Vermögensaufteilung maßgebendes Wahlrecht nicht dadurch zu Lasten des anderen Teils ausüben, daß er eine Aufteilungsvariante wählt, die nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Teile nicht finanzierbar ist (3 Ob 108/97x).

Weitere Konsequenzen der Berücksichtigung des Scheidungsverschuldens

Es besteht aber auch durchaus die Möglichkeit, dass der Unschuldige, wenn auch nur in einem gewissen Ausmaß, besser bedacht wird als der Schuldige. Der völlig unschuldige Teil soll infolge der durch das ehewidrige Verhalten des anderen Teiles ausgelösten Aufteilung nicht in unzumutbare wirtschaftliche Schwierigkeiten kommen, keine weitgehende Einschränkung seines Lebensstandards auf sich nehmen müssen, schließlich soll der Aufteilungswunsch des an der Auflösung an der Ehe schuldlosen Teiles Anerkennung finden (JBl 1986, 553).

Bindung an das Scheidungsurteil

Wurde im Scheidungsurteil über das alleinige oder überwiegende Verschulden eines Ehegatten abgesprochen, so ist der Außerstreitrichter beim Verfahren über die Aufteilung des Ehevermögens daran gebunden. Ist die Verschuldensfrage noch offen, so kann er sie selbst beurteilen oder den Ausgang des über das Verschulden noch anhängigen Rechtsstreites ohne förmliche Unterbrechung abwarten (Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar § 83).