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Unternehmensbestandteile
Rechtliche Grundlagen
§ 82 Abs 1 Z 3 EheG | Der Aufteilung unterliegen nicht Sachen (§ 81 EheG), die zu einem Unternehmen gehören. |
Nach § 82 Abs 1 Z 3 EheG unterliegen Unternehmensbestandteile, also Sachen, die zu einem Unternehmen gehören, nicht der Aufteilung und sind aus dieser auszuscheiden (5 Ob 593/85; 5 Ob 511/86; 3 Ob 595/87; 4 Ob 547/95). Ob Sachen als Unternehmensbestandteile zu betrachten sind, ist iSd § 294 ABGB deren Zubehöreigenschaft maßgeblich, wobei das Unternehmen als Gesamtsache iSd § 302 ABGB die Gesamtheit der körperlichen und unkörperlichen, der beweglichen und unbeweglichen Sachen des Unternehmens erfasst. Ob auch (andere) Sachen zum Unternehmen gehören, hängt von deren Widmung ab (8 Ob 569/85; 3 Ob 595/87; 6 Ob 588/95; 7 Ob 381/97y). Diese Widmung muss durch den Eigentümer nach außen objektiv in Erscheinung treten (6 Ob 588, 589/95). Maßgebend ist die Verkehrsauffassung; rein sachenrechtliche Kategorien (insbe der Zubehörbegriff nach § 294 ABGB) eignen sich nicht zur Abgrenzung (Oberhumer, Unternehmen, S 600). Die bewegliche oder unbewegliche Sache muss zu Zwecken des sei es auch vom anderen Ehegatten betriebenen Unternehmens gewidmet sein (RS0057521). In diesem Sinne gehören zu einem Unternehmen etwa
- ein Firmenwagen (1 Ob 756/83),
- eine Liegenschaft, die als Unternehmenssitz genützt wird (auch wenn sie im Miteigentum der Ehegatten steht und sich in diesem Haus auch die Ehewohnung befindet) (1 Ob 756/83; 8 Ob 611/92),
- eine Liegenschaft auf der – bis zum Verkehrswert Betriebsmittelkredite für ein Unternehmen hypothekarisch sichergestellt sind (1 Ob 756/83; 2 Ob 186/08d; 4 Ob 547/95).
§ 82 Abs 1 Z 3 EheG scheidet alle einem Unternehmen gewidmeten Sachen von der Aufteilung aus. Befindet sich auf einem gemeinsamen Liegenschaftsbesitz sowohl die Ehewohnung als auch ein Hausteil, der zum Unternehmen eines Ehegatten gehört oder seiner Berufsausübung dient, dann ist letzterer Teil der Liegenschaft – aber nur dann – von der Aufteilung ausgenommen, wenn er von der Ehewohnung eindeutig abgegrenzt ist (RIS-Justiz RS0057479). Haben Ehegatten gemeinsam an einer Liegenschaft Eigentum erworben, in der sich sowohl die Ehewohnung als auch das Unternehmen eines der Ehegatten befindet, unterliegt nur der Teil der Eigentumsrechte der Aufteilung, der der Ehewohnung entspricht (RIS-Justiz RS0057727). Ist keine eindeutige Abgrenzung möglich, so verliert das Haus die Qualifikation als Ehewohnung nicht, wenngleich es zum Teil auch dem Unternehmen eines Ehegatten dient; die Liegenschaft unterliegt dann insgesamt der Aufteilung (1 Ob 94/99a; 1 Ob 135/17k [Pkt 5.2.] = RIS-Justiz RS0057727, jeweils mwN).
OGH 17.10.2018, 1 Ob 180/18d: Zwar befindet sich im Hausteil der Parteien auf der Liegenschaft in E***** ein vom Antragsgegner im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit benütztes Büro. Dieses ist jedoch keiner Realteilung zugänglich und von der Ehewohnung auch nicht abgrenzbar. Es handelt sich dabei – von ihm zugestanden – um einen Raum in der ehelichen Wohnung. Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass der Liegenschaftsanteil des Antragsgegners jedenfalls der nachehelichen Aufteilung unterliegt und nicht – wie erstmals im Revisionsrekurs behauptet – gem § 82 Abs 1 Z 3 EheG von der Aufteilung ausgenommen ist, ist nicht korrekturbedürftig.
Alle Sachen, die zu einem Unternehmen gehören, sind gem § 82 Z 3 EheG von der Aufteilung auszuscheiden. Auch eine Arztpraxis stellt ein Unternehmen dar (RIS-Justiz RS0057528, RS0057772). Hier diente die Wohnung aber nicht ausschließlich als Arztpraxis, sondern beiden Streitteilen auch für private bzw nichtunternehmerische Zwecke und ist insoweit eheliches Gebrauchsvermögen. Das Wohnungseigentumsobjekt wäre nur dann von der Aufteilung ausgenommen, wenn eine eindeutige Abgrenzung zw unternehmerischer und privater Nutzung möglich wäre (3 Ob 292/04v). Der als Wohnbereich genutzte Teil des Wohnungseigentumsobjekts war jedoch mit der privaten Nutzung durch die Streitteile so eng verbunden, dass sich die Unternehmensbereiche von den in die Aufteilung fallenden Bereichen nicht trennen lassen. Mangels eindeutiger Abgrenzung der unterschiedlichen Nutzungen fällt die Wohnung in die Aufteilungsmasse (EFSlg 150.404).
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Zugehörigkeit von Sachen zu einem Unternehmen ist die Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft (6 Ob 606/81). Insbesondere judiziert der OGH, dass eine Liegenschaft, die bis zur Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu einem Unternehmen gehört und erst danach zu einer privaten Wertanlage umgewidmet wird, weiterhin der Aufteilung entzogen ist. Die Rsp klammert zB auch die Abfindung für eine Unternehmensliegenschaft, die der Eigentümer nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erhält, aus der Aufteilung aus (3 Ob 553/90).
Von der Aufteilung auch ausgenommen sind Kredite, die der Finanzierung von zum Unternehmen gehörigen Sachen dienen (1 Ob 73/12k).
Sofern Unternehmenskredite hypothekarisch durch Pfandbestellung auf einer Liegenschaft sichergestellt wurden, kann dadurch eine Widmung der Liegenschaft als Unternehmenszubehör ausgedrückt sein (5 Ob 593/85; 3 Ob 593/85; 3 Ob 510/89; 1 Ob 516/90; 4 Ob 547/95). Werden also auf einer dem Aufteilungsverfahren unterliegenden Liegenschaft zugunsten des Unternehmens eines Ehegatten Betriebsmittelkredite in einer den Verkehrswert der Liegenschaft erreichenden bzw übersteigenden Höhe hypothekarisch sichergestellt, wird dadurch die Liegenschaft mit ihrem gesamten Wert dem Unternehmen gewidmet und unterliegt nicht der Aufteilung (1 Ob 756/83; 3 Ob 593/85; 3 Ob 595/87; 4 Ob 547/95; 6 Ob 181/01p; 6 Ob 85/02x; 6 Ob 178/03z; 2 Ob 185/04a; 2 Ob 186/08d). Auf die Art der Sicherung des Unternehmenskredits kommt es dabei nicht an. Die Ausnahmebestimmung soll dem den Betrieb weiterführenden Ehegatten die Erwerbsgelegenheit sichern. Genauso wie Bargeld dem Unternehmen eines Ehegatten gewidmet werden kann, gilt dies für die Besicherung von Unternehmenskrediten. Für die Dauer dieser Besicherung ist das Sicherungsobjekt der Aufteilung entzogen (6 Ob 85/02x). Wird eine Liegenschaft, die doch nur deshalb der Aufteilung entzogen, weil sie für einen Betriebsmittelkredit haftet, veräußert, endete diese Bindung mit der Veräußerung der Liegenschaft; entzieht man nämlich auch den Verkaufserlös der Aufteilung, tilgt der eine Ehegatte Unternehmensschulden des anderen (Gitschthaler, Aufteilung Rz 246).
Diente ein dem Unternehmen gewidmeter Pkw (Firmenwagen) nicht nur betrieblichen Zwecken, sondern wurde er auch für Privatfahrten verwendet, so ist im Zweifel die Hälfte seines Wertes in die Aufteilung einzubeziehen (1 Ob 216/14t).
Auch bei Verpachtung des Unternehmens ist dieses von der Aufteilung ausgenommen. Wird das Unternehmen veräußert, so bildet der Veräußerungserlös in der Regel eine eheliche Ersparnis, sofern dieser Betrag nicht in ein anderes Unternehmen investiert wird (8 Ob 638/88).
Ein einseitiger Widerruf der Widmung von Unternehmensbestandteilen im Zuge einer Ehekrise ändert nichts an der Widmung für das Unternehmen. Nur die einvernehmliche Ausgliederung aus dem Unternehmen während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft könnte dazu führen, dass die Sache als reine Wertanlage nicht mehr von der Ausnahme der Aufteilung betroffen ist – und somit der Aufteilung unterliegt (3 Ob 510/89).
Beispiel: Zu teilweise unternehmerisch genutzten Liegenschaften im Aufteilungsverfahren (OGH 27.1.2023, 1 Ob 241/22f)
Zur rechtlichen Beurteilung:
Bei teils privat, teils unternehmerisch genutzten Liegenschaften ist im Aufteilungsverfahren vorzugsweise eine Realteilung, allenfalls auch durch Begründung von Wohnungseigentum, vorzunehmen, damit der als eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnis der Aufteilung unterliegende Teil einem der Ehegatten zugewiesen werden kann.
Aus der Entscheidung:
82 Abs 1 Z 3 EheG scheidet alle einem Unternehmen gewidmeten Sachen von der Aufteilung aus. Dazu gehören auch im Miteigentum der ehemaligen Ehegatten stehende Liegenschaften. Vorliegend ist die gemeinsame Liegenschaft nur teilweise einem Unternehmen gewidmet, teilweise hingegen nicht („gemischte Nutzung“). Wenn gem § 82 Abs 1 Z 3 EheG Liegenschaften, die zu einem Unternehmen gehören, nicht in die Aufteilung einzubeziehen sind, können einzelne Teile solcher Liegenschaften, sofern sie nicht zu einem Unternehmen gehören, in die Aufteilung einbezogen werden, wenn es sich dabei um eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliches Ersparnis handelt.
Befindet sich auf einem gemeinsamen Liegenschaftsbesitz sowohl die Ehewohnung als auch ein Hausteil, der zum Unternehmen eines Ehegatten gehört oder seiner Berufsausübung dient, ist letzterer Teil nur dann von der Aufteilung ausgenommen, wenn er von der Ehewohnung eindeutig abgegrenzt ist. Jedenfalls dann, wenn eine Realteilung möglich ist, unterliegt der privat genutzte Teil der Liegenschaft der Aufteilung und der unternehmerisch genutzte Teil scheidet aus der Aufteilung aus.
Bei teils privat, teils unternehmerisch genutzten Liegenschaften ist im Aufteilungsverfahren vorzugsweise eine Realteilung, allenfalls auch durch Begründung von Wohnungseigentum, vorzunehmen, damit der als eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnis der Aufteilung unterliegende Teil einem der Ehegatten zugewiesen werden kann. Bei Unmöglichkeit und Untunlichkeit einer Realteilung entscheidet iSe beweglichen Systems das Überwiegen der Widmung, ob eine Liegenschaft mit gemischter Nutzung zur Gänze in die Aufteilungsmasse fällt oder nicht. Dabei spricht – außerhalb des Sonderfalls Ehewohnung – der Schutzzweck des § 82 Abs 1 Z 3 EheG im Zweifel für die Ausnahme einer Sache. Es kann auch ein Ausgleich im Rahmen der Billigkeit bzw § 91 EheG geboten sein. Auf die Liegenschaft bezogenen Schulden und Tilgungsträger teilen grundsätzlich das Schicksal der Liegenschaft. Ein zugunsten eines Dritten auf einer im Miteigentum der Gatten stehenden Liegenschaft eingetragenes Veräußerungsverbot (§ 364c ABGB) hindert im Aufteilungsverfahren nicht eine – allenfalls auch mit geringfügigen Anteilsverschiebungen verbundene – Realteilung durch Begründung von Wohnungseigentum. Eine über eine solche Realteilung hinausgehende Verschiebung von Anteilen (etwa durch Zuweisung eines Wohnungseigentumsobjekts an einen der Gatten) bedarf aber der Zustimmung des Verbotsberechtigten.