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5.1 Allgemeine Aufteilung
Definition eheliche Ersparnisse
Nach § 81 Abs 3 EheG sind eheliche Ersparnisse Wertanlagen gleich welcher Art, die die Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft angesammelt haben und die ihrer Art nach üblicherweise für eine Verwertung bestimmt sind, sei es durch Veräußerung oder durch Erzielung von Erträgnissen (fruchtbringende Anlegung) (Gitschthaler, Nacheheliche Aufteilung, Rz 119). Die Legaldefinition der ehelichen Ersparnisse verweist auf Wertanlagen jeder Art, demnach auf Sachen schlechthin, körperliche und unkörperliche, bewegliche und unbewegliche, verbrauchbare und unverbrauchbare (7 Ob 676/86; 1 Ob 542/95; 1 Ob 187/09w; 1 Ob 117/11d; 1 Ob 73/12k).