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Clemens Gärner | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.4.2 Auflösung der Ehe

Vereinbarung der Ehegatten

Gem § 97 Abs 5 EheG können die Ehegatten eine Vereinbarung anlässlich ihrer Scheidung treffen, die auch die Rückabwicklung der Ehepakte regelt. Diese Vereinbarung darf nur in unmittelbarem zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der Scheidung erfolgen und ist grundsätzlich formfrei. In einem zeitlichen Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren stehen jedenfalls Vereinbarungen, die unmittelbar vor Einleitung eines solchen Verfahrens abgeschlossen worden sind. Nach jüngerer Rechtsprechung tritt das Zeitmoment in den Hintergrund, wenn der ursächliche Zusammenhang bejaht werden kann (EFS 108.430; 10 Ob 63/07y).

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