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Dokument-ID: 827290
1.13 Aufteilung von Immobilien
Bei der Aufteilung des ehelichen Vermögens sind Liegenschaften grundsätzlich mit dem Verkehrswert zu bewerten. Im Einzelfall kann jedoch eine Abweichung vom Verkehrswert der Billigkeit entsprechen (1 Ob 241/13t, 1 Ob 6/18s).