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Neu Dokument-ID: 827288

Gabriele Buchegger | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.12 Aufteilungsquoten

Grundregel

Die Rechtsprechung nimmt im Zweifel eine Aufteilung im Verhältnis 1:1 vor (zuletzt 2 Ob 143/07d; 1 Ob 158/08d; 1 Ob 33/10z; 1 Ob 46/13s) und weicht davon nur ausnahmsweise bei eklatant überwiegenden Beiträgen einer Seite ab (Schwimann, ABGB Taschenkommentar, § 84 EheG Rz 8).

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