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Dokument-ID: 987167
1.4.1 Grundlagen
- Rechtsgrundlage
- Geregelt in §§ 81 ff EheG
- Allgemeines
- Frist für die Geltendmachung des Aufteilungsanspruches: Binnen einem Jahr ab Rechtskraft der Ehescheidung (Achtung: materiell-rechtliche Präklusivfrist; § 95 EheG)
- Eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse sind aufzuteilen, wenn die Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt wird.
- Ziel der Aufteilung ist Einzelfallgerechtigkeit; die Aufteilung erfolgt grundsätzlich unabhängig vom Verschulden.
- Die Aufteilung soll so erfolgen, dass sich die künftigen Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten möglichst wenig berühren.
- Verschulden an der Zerrüttung der Ehe spielt aber dennoch eine Rolle: Der an der Scheidung Schuldlose darf jene Sachen wählen, die ihm im Rahmen eines Vermögensausgleiches zufallen sollen, sofern dabei nicht existenzielle Bedürfnisse des Schuldigen berührt werden.
- Schulden, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehen, sind in Anschlag zu bringen.
- Keine Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach einer einvernehmlichen Scheidung gem § 55a EheG, da bei einer einvernehmlichen Ehescheidung ua eine Vereinbarung auch über die „gesetzlichen vermögensrechtlichen Ansprüche“ im Verhältnis zueinander abgeschlossen werden muss.
- Der Aufteilungsantrag kann auch gegenüber der Verlassenschaft des Ehegatten geltend gemacht werden. Dies unabhängig davon, ob das Verfahren gem §§ 81 ff EheG im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten bereits anhängig gewesen oder in welcher Form der Antrag gestellt worden ist.
- Der Anspruch auf die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse ist vererblich, unter Lebenden oder von Todes wegen übertragbar und verpfändbar, soweit er durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht worden ist.
- Wenn kein fristgerechter Aufteilungsantrag gestellt wird: Die bisherigen vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen den früheren Ehegatten bleiben unverändert aufrecht. Nach § 831 ABGB kann jedoch eine Miteigentumsgemeinschaft vorliegen, sodass jeder Ehegatte die Aufhebung der Gemeinschaft begehren kann (Aufhebung zur Unzeit oder zum Nachteil des anderen nicht zulässig).
- Ansprüche, die nicht das eheliche Gebrauchsvermögen oder die ehelichen Ersparnisse betreffen, sind im streitigen Verfahren geltend zu machen.
- Verzicht auf das Aufteilungsverfahren: Unter Umständen kann es auch nach einer einvernehmlichen Scheidung zu einem Aufteilungsverfahren kommen, wenn keine Vereinbarung über die vermögensrechtlichen Ansprüche geschlossen wurde oder diese unvollständig geblieben ist. Ein im Scheidungsvergleich abgegebener Verzicht auf das Aufteilungsverfahren selbst ist nach der Rechtsprechung unwirksam.
- Kostenersatzpflicht: Im Aufteilungsverfahren gibt es grundsätzlich keine Kostenersatzpflicht, da jede Partei die von ihr aufgewendeten Prozesskosten selbst zu tragen hat.
- Aufteilungsverfahren: Wichtiges
- Zurückweisung des Antrages, wenn dieser vor Rechtskraft der Ehescheidung eingebracht wird.
- Präklusivfrist: Antrag muss binnen Jahresfrist bei Gericht einlangen, widrigenfalls der Aufteilungsanspruch ohne Bestehenbleiben einer Naturalobligation verloren geht und der Antrag abzuweisen ist. Ein am letzten Tag der Frist per Telefax eingebrachter Aufteilungsantrag ist fristgerecht eingebracht.
- Keine Ausdehnung nach Ablauf der Frist: Der fristgerecht eingebrachte Antrag kann zwar nach Ablauf der Jahresfrist präzisiert werden, die Aufteilungsmasse wird jedoch durch die Parteienanträge bindend festgesetzt. Achtung: Ein beziffertes Begehren auf Ausgleichszahlung kann daher nach Fristablauf nicht mehr ausgedehnt werden!
- Amtswegige Wahrnehmung der Präklusivfrist des § 95 EheG
- Fristbeginn ist die formelle Rechtskraft der Entscheidung
- Bei erfolgreicher Anfechtung des Scheidungsvergleiches beginnt die Frist mit Rechtskraft der Anfechtung zu laufen. Eine Wiedereinsetzung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
- Berücksichtigung Teil-Scheidungsurteil: Präklusivfrist des § 95 EheG beginnt bereits mit einem allenfalls die Scheidung aussprechenden Teilurteil zu laufen. Der Richter kann jedoch, sofern die noch offene Verschuldensfrage im Aufteilungsverfahren eine Rolle spielt, das Endurteil im Scheidungsverfahren abwarten.
- Der Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse ist gem § 96 EheG vererblich, unter Lebenden oder von Todes wegen übertragbar und verpfändbar, soweit er durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht worden ist.
- Bewertungszeitpunkt für Ausgleichszahlung
- Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz
- Judikatur behandelt den Bewertungszeitpunkt uneinheitlich: Es gibt auch Entscheidungen, die als Bewertungszeitpunkt den Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft heranziehen. Grundsätzlich ist vom Verkehrswert auszugehen.
- Übergang des Aufteilungsanspruchs
- Der Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse ist gem § 96 EheG vererblich, unter Lebenden oder von Todes wegen übertragbar und verpfändbar, soweit er durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht worden ist.
- Dispositionen über den Aufteilungsanspruch: Über den Aufteilungsanspruch kann erst ab Rechtskraft der Eheauflösung disponiert werden, weil er erst zu diesem Zeitpunkt entsteht (3 Ob 169/06h). Wird von einem Ehegatten gegen den anderen über eine zur Aufteilungsmasse gehörige Sache im Zeitraum zwischen der Rechtskraft der Scheidung und dem Ablauf der Präklusivfrist nach § 95 EheG ein streitiges Verfahren eingeleitet, so hat das Prozessgericht die Sache an das Außerstreitgericht zu überweisen. Dessen Entscheidungen über Aufteilungsgegenstände wirken analog § 234 ZPO auch für und gegen Einzelrechtsnachfolger der geschiedenen Ehegatten, soweit diese nicht an diesen Gegenständen gutgläubig Eigentum erworben haben (6 Ob 602/85 = EF 49,040; [s Deixler-Hübner in Gitschthaler/Höllwerth, Ehegesetz, § 96 EheG, Rz 2]).
- Der Tod eines Ehegatten lässt das Aufteilungsverfahren unberührt, das Schicksal der Aufteilungsmasse folgt nicht erbrechtlichen Regeln, ändert somit nichts an der Anwendung der §§ 81 ff EheG (5 Ob 52/87). Das Aufteilungsverfahren ist gegen den Nachlass des verstorbenen Ehegatten einzuleiten bzw gegen diesen weiter zu verfolgen. Dort ist aber die Tatsache des Todes eines Ehegatten im Rahmen der Billigkeitsentscheidung zu berücksichtigen (LGZ Wien, EF 84.716).
- Der Aufteilungsanspruch ist höchstpersönlicher Natur und gem § 330 EO unpfändbar. Unpfändbar ist allerdings nur der Aufteilungsanspruch an sich, nicht hingegen die Gegenstände, die zum ehelichen Gebrauchsvermögen oder zu den ehelichen Ersparnissen gehören.
- Verfahrensrechtliches
- Antrag im Außerstreitverfahren
- Bestimmtes Begehr ist nicht erforderlich.
- Aufteilungsverfahren auch nur über bestimmte Teile des Vermögens möglich – übrige Vermögensverhältnisse der Ehegatten sind zu berücksichtigen.
- Bei Anfechtung der Scheidungsfolgenvereinbarung wegen Willensmängeln (Irrtum bzw List) – Anpassung im Aufteilungsverfahren kommt nicht in Betracht.
- Bei Zurücknahme eines Antrages müssen beide Ehegatten zustimmen – einseitige Antragsrücknahme ist rechtlich wirkungslos.
- Die Parteien trifft ungeachtet des im Aufteilungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes die Behauptungslast: Die für den Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen sind daher vorzubringen.
- Beweislastregeln finden Anwendung: Bei einem non liquet hat das Gericht anhand der Beweislastregeln zu bestimmen, zu wessen Lasten die Unmöglichkeit der Beweisführung geht.
- Sind Umstände beweisbedürftig, die allein im Bereich eines Ehegatten liegen, sodass diesem die Beweisführung leichter möglich ist, während der andere Ehegatte vor unverhältnismäßigen Beweisschwierigkeiten steht, entscheidet nach der Rechtsprechung die Nähe zum Beweis.
- Unaufklärbarkeit geht zu Lasten des Antragsgegners, wenn dieser jegliche Mitwirkung an der Entscheidungsfindung verweigert oder wenn er Informationen wider Treu und Glauben zurückhält.
- Wenn der antragstellende Ehegatte die genauen Vermögensverhältnisse nicht kennt: analoge Anwendung des Art XLII EGZPO (Klage auf Rechnungslegung und eidliche Vermögens- und Schuldenangabe) zulässig.
- Durch §§ 81 ff EheG kein selbstständiger Anspruch auf Rechnungslegung
- Kein bloßer Erkundungsbeweis zulässig – Behauptung muss daher konkret substantiiert werden.
- Der Richter hat zwar im Rahmen der Anträge zu entscheiden, jedoch auf die Interessenlagen und die zivilrechtlich wirksamen rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen der Parteien Bedacht zu nehmen.
- Quantitative Bindung des Gerichtes an den Aufteilungsantrag
- Keine qualitative Bindung des Gerichtes an den Antrag
- Teilungsklage gem § 830 ABGB während eines anhängigen Aufteilungsverfahrens nicht zulässig, erst nach Verstreichen der Präklusivfrist des § 95 EheG bzw nach rechtskräftiger Beendigung des Aufteilungsverfahrens
- Benützungsrechte eines Dritten an einem zur Aufteilungsmasse gehörenden Gegenstand können im streitigen Rechtsweg geklärt werden.
- Räumungsklage gegen einen Dritten in Bezug auf eine in das Aufteilungsverfahren einzubeziehende Wohnung, die nicht die Ehewohnung darstellt, ist im streitigen Rechtsweg einzubringen.
- Bei Geltendmachung von Ansprüchen auf einen Gegenstand, der zur Aufteilungsmasse gehört, innerhalb der Präklusivfrist im streitigen Verfahren: Prozessgericht hat Unzulässigkeit des Rechtsweges auszusprechen und die Rechtssache dem zuständigen Außerstreitgericht zu überweisen.
- Vor bzw neben dem Aufteilungsverfahren ist eine EV im Hinblick auf eine Benützungsregelung der Aufteilungsgegenstände gem § 81 Abs 2 und 3 oder die einstweilige Sicherung dieser Gegenstände möglich.
- Gesichert wird nur die gerichtliche Durchsetzung des Aufteilungsanspruchs, nicht die Vermögensgegenstände selbst.
- Sachliche Zuständigkeit: Die Bezirksgerichte sind gem § 104a JN sachlich zuständig.
- Örtliche Zuständigkeit: Diese richtet sich nach § 114a Abs 1 JN, wonach für außerstreitige Eheangelegenheiten primär jenes Bezirksgericht zuständig ist, in dessen Sprengel die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt gehabt haben. Hat zum Zeitpunkt der Antragstellung keiner der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sprengel des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts oder haben sie im Inland keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt, so ist jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Haben die Ehegatten keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich gehabt und hat auch im Zeitpunkt der Antragstellung keiner von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich, liegt aber aufgrund der österreichischen Staatsbürgerschaft eines der Ehegatten die internationale Zuständigkeit vor, so ist das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig. Dieser Gerichtsstand kann allerdings durch eine Prorogation iSd § 104 JN abgeändert werden (Deixler-Hübner in Gitschthaler/Höllwerth, Ehegesetz, vor §§ 81 ff EheG, Rz 2).
- Internationale Zuständigkeit: Die EuEheVO regelt die internationale Zuständigkeit in Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung der Kinder. Davon ausgenommen ist allerdings die Aufteilung des Ehevermögens. Mangels Verordnung richtet sich die internationale Zuständigkeit nach § 114a Abs 4 JN. Demgemäß ist die internationale Zuständigkeit Österreichs gegeben, wenn einer der geschiedenen Ehegatten die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Nach 4 Ob 242/00t; 6 Ob 7/02a soll daran die inländische Gerichtsbarkeit für das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen anknüpfen. Diese Auffassung ist aber insofern problematisch, als die Einbeziehung von im Ausland befindlichen unbeweglichen Vermögen in das österreichische Aufteilungsverfahren den Grundsätzen des internationalen Verfahrensrechts widerspricht und auch eine österreichische Entscheidung, die ausländisches unbewegliches Vermögen betrifft, im Ausland nicht anerkannt werden wird (idS auch Simotta/Fasching/Konecny § 114a JN Rz 78; [s Deixler-Hübner in Gitschthaler/Höllwerth, Ehegesetz, vor §§ 81 ff EheG, Rz 3]).