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Dokument-ID: 827357
3.2.2 Ausgleich von Benachteiligungen nach § 91 Abs 1 EheG
Gemeint sind damit Vermögenswerte, die grundsätzlich zur Aufteilungsmasse gehören, aber zum Aufteilungszeitpunkt nicht mehr vorhanden sind, weil sie ein Ehepartner durch einseitige Handlungen dem anderen ohne dessen Zustimmung entzogen hat. Der Ausgleich erfolgt derart, dass der Wert des Fehlenden fiktiv in die Aufteilungsmasse einbezogen wird, wodurch sich diese erhöht was idR zu einem höheren Wertausgleich führt.