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3.2.4 Ausgleich von Benachteiligungen nach § 91 Abs 3 EheG
Durch diese Bestimmung sollen Nachteile ausgeglichen werden, die dadurch entstehen, dass eine dem Unternehmen gewidmete Sache (zB Firmenauto, Liegenschaften, etc), die eigentlich von der Aufteilung ausgenommen ist, von beiden Ehegatten wie eheliches Gebrauchsvermögen benutzt wird. Da dieser Vermögenswert nicht in die Aufteilungsmasse fällt, würde es zu einem unbilligen Nachteil kommen, da Unternehmer leicht Gegenstände der Aufteilung entziehen könnten, indem sie diese ihrem Unternehmen widmen. Nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft wäre sowohl der Vorteil aus der Benutzung dieser Sache, gleich wie der repräsentierende Vermögensvorteil, verloren. Durch die Bestimmung des § 91 Abs 3 EheG kommt es zu einer angemessenen Berücksichtigung dieses Vermögenswertes idR durch eine Ausgleichszahlung gem § 94 EheG.