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Clemens Gärner | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.1 Auskunftsanspruch über unternehmerische Privatstiftung

Die §§ 81 ff EheG normieren (nur) einen Anspruch auf Aufteilung, nicht aber einen solchen auf Rechnungslegung. Die ständige Rechtsprechung erachtet jedoch eine analoge Anwendung des Art XLII Abs 1 Fall 2 EGZPO im Aufteilungsverfahren für zulässig. Ein erhobenes Rechnungslegungsbegehren (Manifestationsbegehren) ist, ebenso wie das Aufteilungsbegehren, im Außerstreitverfahren zu behandeln (vgl OGH 1 Ob 181/16y).

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