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Dokument-ID: 1120379
2.2 Bemessungsgrundlage
Die Bemessungsgrundlage für die Immobilienertragsteuer berechnet sich aus der Differenz zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Der Veräußerungserlös ist stets in tatsächlicher Höhe anzusetzen, bei den Anschaffungskosten unterscheidet man zwischen den