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Dokument-ID: 827403
4.3.2 Benutzung der Ehewohnung aufgrund obligatorischer Rechte
Ausnahmebestimmung
Die Bestimmung des § 87 Abs 2 EheG bildet eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass das Gericht im Aufteilungsverfahren nicht in die Rechte Dritter eingreifen darf. Daher ist diese Bestimmung auch eng auszulegen.