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1.2 Berücksichtigung der Beiträge der Ehegatten
Als Beitrag des Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse (§ 83 Abs 1 EheG) kann sowohl aktives Tun, wie Erwerbstätigkeit, Haushaltsführung etc als auch passives Verhalten, wie sparsame Lebensführung, gelten. Notwendig ist jedenfalls, dass das Verhalten des Ehegatten in irgendeiner Form kausal für den Vermögenserwerb war. Aktive Beitragsleistung stellen insbesondere Erwerbstätigkeit, Haushaltsführung, Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder (vgl 1 Ob 55/19y), Leistung des Unterhalts und Mitwirkung im Erwerb dar (JBl 1986, 553). Auch die Erbringung vermögenswerter oder nicht vermögenswerter ehelicher Beistandsleistungen wie beispielsweise Pflegeleistungen, die das gewöhnliche Maß überschreiten oder die Zurverfügungstellung einer Wohnung, sind zu berücksichtigen.
Die Aufteilung der vorhandenen Vermögensmasse ist nach den Grundsätzen des § 83 EheG unter tunlichster Vermeidung eines Geldausgleiches vorzunehmen. Nur soweit nach der Art der Teilungsmasse die nach der Billigkeit gebotene Aufteilung real nicht durchführbar ist, soll ein Ausgleich durch Geldzahlung bewirkt werden (RS0057550).