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7.3 Bewertungsgrundsätze
Wertermittlungsmethode
Es ist im Einzelfall zu entscheiden, welche Wertermittlungsmethode anzuwenden ist. Die Auswahl des maßgeblichen Wertermittlungsverfahrens hat durch den Sachverständigen zu erfolgen, der dabei den jeweiligen Stand der Wissenschaft und die im redlichen Geschäftsverkehr bestehenden Gepflogenheiten zu beachten hat (vgl 1 Ob 230/98z). So kann auch nicht generell gesagt werden, dass für die Ermittlung des Wertzuwachses durch einen Hausbau, wenn das Haus weiterhin als Wohnstätte eines Ehegatten dient, auch der Ertragswert angemessen zu berücksichtigen sei (vgl EFSlg 54.532).