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3 Die Besitzstörung zwischen Ehegatten
Rechtsgrundlage der Besitzstörung stellt § 339 ABGB dar, welcher den Besitzschutz als Verbot der Eigenmacht verstehen. Jede tatsächliche eigenmächtige Beeinträchtigung der Herrschaft stellt eine Besitzstörung dar (Kodek in Kletečka/Schauer, ABGB-ON, § 339 ABGB, Rz 5). Der Besitzschutz umfasst sowohl den Sach- als auch den Rechtsbesitz, schützt jedoch nur den Besitzer und nicht auch den bloßen Inhaber (Kodek in Kletečka/Schauer, ABGB-ON, § 339 ABGB, Rz 3). Zudem wird auch dem Mitbesitzer der Besitzschutz gewährt, welcher gegen jeden Dritten als auch gegen andere Mitbesitzer ausgeübt werden kann (Spielbüchler, ABGB Kommentar, § 339, Rz 1). Aus dem Umstand, dass jeder Besitz geschützt ist, ergibt sich, dass es auf die Qualifikation des Besitzes nicht ankommt, sodass auch der unredliche, unrechtmäßige und der unechte Besitz geschützt ist (Kodek in Kletečka/Schauer, ABGB-ON, § 339 ABGB, Rz 4).