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Dokument-ID: 827483
4.3.7 Ein Ehegatte erhält die Ehewohnung (obligatorisch)
Miet- bzw Nutzwert
Der Miet- bzw Nutzwert einer Ehewohnung kann grundsätzlich keine geeignete Sachgrundlage für die Ausmessung einer Ausgleichszahlung sein (7 Ob 661/87 EF 54.668). Eine Anrechnung eines „fiktiven Mietwertes“ scheidet damit aus (1 Ob 68/00g EF 94.017). Der Mietwert stellt keinen Vermögensvorteil für den Mieter dar, wenn vergleichbare Wohnungen zu gleichartigen Bedingungen am Wohnungsmarkt angemietet werden können (LGZ Wien 44R 593/00g EF 97.390).