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Dokument-ID: 827392
4.2.3 Eingebrachte, geerbte oder von dritter Seite geschenkte Ehewohnung
Allgemeine Regel
Gem der allgemeinen Regel des § 82 Abs 1 EheG unterliegen eingebrachte, geerbte oder von dritter Seite geschenkte Vermögenswerte nicht der Aufteilung. Für die Ehewohnung macht Abs 2 leg cit eine wichtige Ausnahme.