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2.2 Einstweilige Verfügungen
Allgemeines
Die Exekutionsordnung hält Mittel parat, den Aufteilungsanspruch gem §§ 81 ff EheG einstweilig zu sichern.
Sinn und Zweck der dort geregelten Verfügungen ist es, eine einseitige Veränderung der Vermögenslage bis zur Durchführung des Aufteilungsverfahrens zu verhindern. Gesichert werden aber nicht Vermögensobjekte selbst, sondern die gerichtliche Durchsetzung des Aufteilungsanspruches (Angst/Jakusch/Mohr, EO15 [2012] § 382 E 326 mwN). Bei der einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 8 lit c EO werden sohin nicht die vom Aufteilungsverfahren betroffenen Vermögensobjekte gesichert, sondern die gerichtliche Durchsetzung des Aufteilungsanspruchs gem den §§ 81 ff EheG. Für die Durchsetzung des Aufteilungsanspruchs ist es unmaßgeblich, ob die gefährdete Partei letztlich die Sache oder eine Ausgleichszahlung nach § 94 EheG zugesprochen erhält; wichtig ist, dass die Aufteilung der von Machenschaften des Gegners bedrohten Vermögensobjekte künftig vorgenommen werden kann (RIS-Justiz RS0037061). Entscheidend ist, ob ohne die einstweilige Verfügung die Befriedigung des Aufteilungsanspruchs vereitelt oder erheblich erschwert würde, zB weil Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Gegner der gefährdeten Partei einen Vermögenswert verwirtschaften oder verbringen bzw Verfügungen treffen würde, die die Realisierung der Aufteilungsansprüche unmöglich machen (1 Ob 182/17x).