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1.4.4 „Enterbung in guter Absicht“
Wenn bei einem sehr verschuldeten oder verschwenderischen Noterben die Gefahr besteht, dass der ihm gebührende Pflichtteil zu größtem Teil seinen Kindern entgehen würde, so kann ihm der Pflichtteil vom Erblasser, jedoch nur dergestalt entzogen werden, dass solcher den Kindern des Noterben zugewendet wird. Nach einem Teil der Lehre muss eine gleichmäßige Zuwendung unter den Kindern erfolgen (zB Scheuba in Gruber/Kalss/Müller/Schauer, Erbrecht und Vermögensnachfolge § 9 Rz 54).
Wenn die Enterbung auf einen bestimmten Enterbungsgrund gestützt wurde, können andere Enterbungsgründe von den Erben nicht herangezogen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Enterbung aus guter Absicht erfolgte (RS0012863).