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Dokument-ID: 827619
6.4 Erträgnisse und Werterhöhungen der eingebrachten, geerbten oder von dritter Seite geschenkten Sachen
Erträgnisse
Erträge aus einem der Aufteilung entzogenen Vermögen (6 Ob 506/95; Stabentheiner aaO, Rz 5) gelten als eheliche Ersparnisse und unterliegen der Aufteilung (1 Ob 643/82 = SZ 55/163 = JBl 1983, 316 = GesRz 1983, 91 = ÖZW 1984, 87; 6 Ob 506/95), sofern sie zu Gemeinschaftsvermögen umgewandelt oder zu Ersparnissen werden. Auch Erträge eines ererbten oder geschenkten Vermögens zählen sohin zu den ehelichen Ersparnissen und sind daher grundsätzlich in die Aufteilung einzubeziehen (3 Ob 122/04v).