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Dokument-ID: 893038
1.2.1 Exkurs – Gesetzliches Vorausvermächtnis des Lebensgefährten
Dem Lebensgefährten des Verstorbenen steht ein solches gesetzliches Vermächtnis (§ 745 Abs 1 ABGB) zu, sofern er mit dem Verstorbenen als dessen Lebensgefährte zumindest in den letzten drei Jahren im gemeinsamen Haushalt gelebt hat und der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes weder verheiratet war noch in einer eingetragenen Partnerschaft gelebt hat. Die in Abs 1 erwähnten Rechte enden ein Jahr nach dem Tod des Verstorbenen.