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Clemens Gärner | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.6.3 Form von Eheverträgen

Notariatsakt

Vereinbarungen der Ehegatten über eheliche Ersparnisse und über die Ehewohnung bedürfen nach § 97 Abs 1 EheG eines Notariatsakts. Gleiches gilt auch für eine Vereinbarung, mit der die Ehegatten – nach § 82 Abs 2 EheG – eine in die Ehe eingebrachte, von Todes wegen erworbene oder von einem Dritten geschenkte Wohnung in die Aufteilung einbeziehen oder – nach § 87 Abs 1 letzter Satz EheG – die Übertragung des Eigentums oder eines dinglichen Rechtes an einer solchen Wohnung ausschließen.

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