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Gabriele Buchegger | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.1 Gestaltungsmöglichkeiten des Außerstreitgerichts

§§ 86 bis 90 EheG regeln die Gestaltungsmöglichkeiten des Außerstreitgerichts hinsichtlich der aufzuteilenden Vermögensmasse.

Die Geltendmachung von Ansprüchen eines vormaligen Ehegatten gegen den anderen wird durch § 235 Abs 1 AußStrG nur dann in das Außerstreitverfahren gewiesen, wenn der Anspruch einen Bestandteil jener Vermögensmasse betrifft, die im konkreten Fall einer noch ausstehenden oder doch noch möglichen nachehelichen Aufteilung unterliegt (RS0008564).

§ 86 EheG ordnet an, welche Rechte an ehelichem Gebrauchsvermögen kraft richterlicher Entscheidung zugunsten eines Ehegatten begründet bzw von einem auf den anderen Ehegatten übertragen werden können; Sonderbestimmungen (§§ 87 f EheG) gelten für die Ehewohnung. § 89 EheG befasst sich mit ehelichen Ersparnissen, § 90 Abs 2 EheG mit der Begründung von Wohnungseigentum. Die konkreten Durchführungsanordnungen finden sich schließlich in § 93 EheG.

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