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Dokument-ID: 829356
1.1 Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten und eingetragenen Partners
Aufrechter Bestand der Ehe oder eingetragener Partnerschaft
Nach rechtskräftiger Auflösung der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft zu Lebzeiten des Verstorbenen steht dem früheren Ehegatten oder eingetragenen Partner weder ein gesetzliches Erbrecht noch das gesetzliche Vorausvermächtnis zu. Dies schließt ebenso das Pflichtteilsrecht mit ein und gilt auch für das Vorausvermächtnis.