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9.1 Gestaltungsmöglichkeiten des Außerstreitgerichts
§§ 86 bis 90 EheG regeln die Gestaltungsmöglichkeiten des Außerstreitgerichts hinsichtlich der aufzuteilenden Vermögensmasse.
Die Geltendmachung von Ansprüchen eines vormaligen Ehegatten gegen den anderen wird durch § 235 Abs 1 AußStrG nur dann in das Außerstreitverfahren gewiesen, wenn der Anspruch einen Bestandteil jener Vermögensmasse betrifft, die im konkreten Fall einer noch ausstehenden oder doch noch möglichen nachehelichen Aufteilung unterliegt (RS0008564).
§ 86 EheG ordnet an, welche Rechte an ehelichem Gebrauchsvermögen kraft richterlicher Entscheidung zugunsten eines Ehegatten begründet bzw von einem auf den anderen Ehegatten übertragen werden können; Sonderbestimmungen (§§ 87 f EheG) gelten für die Ehewohnung. § 89 EheG befasst sich mit ehelichen Ersparnissen, § 90 Abs 2 EheG mit der Begründung von Wohnungseigentum. Die konkreten Durchführungsanordnungen finden sich schließlich in § 93 EheG.