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Clemens Gärner | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.3 Gestaltungsmöglichkeiten des Gerichts

Allgemeines

Die §§ 86 bis 94 EheG geben dem Gericht das Instrumentarium in die Hand, mit dem es die Aufteilung im Einzelfall konkret vorzunehmen hat. In den §§ 86 bis 90 EheG wird bestimmt, welche Anordnungen das Gericht hinsichtlich der der Aufteilung unterliegenden Sachen treffen darf. § 86 EheG bezieht sich allgemein auf das eheliche Gebrauchsvermögen, § 89 EheG auf die ehelichen Ersparnisse; die §§ 87 und 88 EheG enthalten Sondervorschriften – gegenüber § 86 EheG – für die Ehewohnung. § 90 EheG regelt Beschränkungen der richterlichen Befugnisse, die sowohl für das eheliche Gebrauchsvermögen wie auch für die ehelichen Ersparnisse gelten („Bewahrungsgrundsatz“), (Hopf/Kathrein, Eherecht3 § 86 EheG Rz 1).

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