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Dokument-ID: 827053
2.3 Gütergemeinschaft bei aufrechter Ehe
Zweck einer Gütergemeinschaft
Der Zweck einer Gütergemeinschaft unter Lebenden ist die Vergemeinschaftung von Vermögen während aufrechter Ehe und auch für den Fall der Auflösung. Die Gütergemeinschaft wird unter der aufschiebenden Bedingung der späteren Heirat von den Eheleuten eingegangen, wodurch der gesetzliche Güterstand der Gütertrennung ausgeschlossen wird. Eine Gütergemeinschaft unter Lebenden ist daher auch eine Gütergemeinschaft auf den Todesfall. Das Vermögen, welches in den Ehepakt einbezogen wird, soll Gesamtgut werden (EF 20.163).