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2.2.1 Allgemein und Definition
Die Gütergemeinschaft wird insbesondere in den §§ 1233–1236 ABGB geregelt. Bezüglich des Umfangs der Gütergemeinschaft verweist § 1233 ABGB subsidiär auf §§ 1177 f ABGB, diese wiederum auf die Bestimmungen über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Über die Reichweite der Haftung der Ehegatten schweigt das Gesetz. Bei der praxisrelevanten Gütergemeinschaft unter Lebenden soll das Vermögen der Ehegatten zu einem Gesamtgut während der Dauer der Ehe vereinigt werden. Bei der Gütergemeinschaft auf den Todesfall bleibt es hingegen bis zum Tod eines Ehegatten bei der Gütertrennung. Erst im Todesfall werden beide Vermögensmassen vereinigt, um dann zugleich wieder geteilt zu werden. Während die eine Vermögenshälfte dem überlebenden Ehegatten wieder zufällt, wird die andere Hälfte in die Verlassenschaftsmasse einbezogen.