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Dokument-ID: 827750
1.5 Haftungsänderung im Außenverhältnis
Das Gericht kann auf Antrag mit Wirkung für die Gläubiger gem § 98 EheG aussprechen, dass derjenige Ehegatte, der im Innenverhältnis zur Zahlung verpflichtet ist, Hauptschuldner, der andere Ehegatte Ausfallsbürge wird. Eine gänzliche oder teilweise Entlassung aus der Haftung gegenüber Dritten kann durch das Gericht nicht wirksam ausgesprochen werden.