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Clemens Gärner | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.4 Hausrat

Zum ehelichen Gebrauchsvermögen zählt nach § 81 Abs 2 EheG (auch) der Hausrat. Gem § 82 Abs 2 EheG ist der Hausrat, der aus der Aufteilung nicht unterliegendem Vermögen (vorehelich, geschenkt oder geerbt) stammt, dann in die Aufteilung miteinzubeziehen, wenn der andere Ehegatte auf dessen Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist oder wenn ein gemeinsames Kind an der Weiterbenützung einen berücksichtigungswürdigen Bedarf hat. Der Gesetzgeber hat die Ehewohnung und den Hausrat als für die Sicherung der Lebensbedürfnisse der Ehegatten höchst bedeutsam erachtet und deshalb von der Grundsatzregel ausgenommen (OGH 28.11.1996, 2 Ob 2042/96z).

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