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Dokument-ID: 827529
5.2.6 Lottogewinne
Ein Lottogewinn ist im Ausnahmekatalog des § 82 Abs 1 EheG nicht enthalten und fällt sohin als „Erspartes“ unter § 81 EheG. Auch wenn dazu nicht mehrere Sparakte erforderlich waren (RIS-Justiz RS0105271; Schwind, Eherecht² § 81 EheG, Anmerkung 4.3.), bleibt der Lottogewinn ausgleichspflichtig. Ob der Einsatz zum Lottogewinn von einem Ehegatten alleine stammt, vermag am Charakter „ehelicher“ Ersparnisse nichts zu ändern (RIS-Justiz RS0105272).