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Dokument-ID: 828048
1.8 Mitwirkung im Erwerb des anderen Ehegatten
Sinn und Zweck der Bestimmung
Erbringt der Ehegatte im Erwerb des anderen Ehegatten Leistungen, gewährt § 98 ABGB Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich. Aufgrund dieser Bestimmung wird es dem mitwirkenden Ehegatten ermöglicht, am Erwerbserfolg des anderen Ehegatten auch noch während aufrechter Ehe teilzuhaben (Hopf/Kathrein, Eherecht³ § 98 ABGB [Stand 01.04.2014, rdb.at]).