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1.4.5 Pflichtteilsminderung
Die Voraussetzungen für die Pflichtteilsminderung wurden insofern gelockert, als nun ein fehlendes Naheverhältnis über einen längeren Zeitraum vor dem Tod (RV 31: mindestens 20 Jahre) als ausreichend angesehen wird. Die Minderung kann auch stillschweigend (durch Übergehen) angeordnet werden. Nach der diesbezüglichen Klarstellung im Gesetztestext ist sie ausgeschlossen, wenn der Verstorbene den Kontakt grundlos gemieden oder berechtigten Anlass für fehlende Kontakte gegeben hat (vgl 6 Ob 226/14z = Zak 2015/429, 234). Darüber hinaus wurde die Möglichkeit zur Pflichtteilsminderung auf den Ehegatten oder eingetragenen Partner erweitert, weil das Erfordernis eines Verwandtschaftsverhältnisses entfallen ist.